BAG: Unwirksamkeit einer haftungsbegrenzenden Ausschlussklausel

Wie so oft in den letzten Jahren war auch hier der Anspruch eines Mitarbeiters auf Urlaubsabgeltung streitgegenständlich. 

Gegenüber dem im Dezember 2018 für 25 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2017 geltend gemachten Anspruch berief sich der Arbeitgeber auf die folgende Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag: 

„Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“ 

In den ersten zwei Instanzen war der Kläger mit seiner Klage unterlegen. Anders sieht das das BAG, weil nach seinem Urteil die verwendete Ausschlussklausel unwirksam ist.  

Zur Begründung verweist das BAG auf § 202 I BGB, der einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen beinhaltet. Erfasst seien neben Vereinbarungen über die Verjährung auch Ausschlussfristen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners müsse davon ausgegangen werden, dass die oben zitierte Regelung im Arbeitsvertrag auch vorsätzliche Schädigungen umfassen kann.  

Da weder eine ergänzende Vertragsauslegung noch eine geltungserhaltende Reduktion möglich sei, könne der Arbeitgeber sich auf die Ausschlussklausel nicht berufen, so dass der Mitarbeiter an der Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht gehindert sei. 

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Das BAG knüpft an die Rechtsprechung der vergangenen Jahre an. Schon 2020 hatte das BAG entschieden, dass die Haftung wegen Vorsatz von standardisierten Ausschlussklauseln ausgenommen sein muss. Dass auch die hier verwendete Klausel darunter fällt, mag überraschen, ist aber konsequent.  Für die Vertragsauslegung ist jetzt zu beachten, dass „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ für die Ausnahme von Haftungsansprüchen aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung nicht ausreichend ist. Dadurch eröffnen sich in vielen Fällen jetzt Möglichkeiten, Ansprüche rückwirkend geltend zu machen. 

 

 

Gericht: 

BAG 

Datum der Entscheidung 

09.03.2021  

Aktenzeichen 

9 AZR 323/20