BAG: Unwirksamkeit einer Verpflichtung zum Beitritt und Verbleib im Arbeitgeberverband
Der Landkreis F betrieb bis zum Jahr 2002 ein Kreiskrankenhaus in Form eines Eigenbetriebes. Im Jahr 2002 wurde die „Kreiskrankenhaus F gemeinnützige GmbH“ gegründet, deren Alleingesellschafter der Landkreis war. Zwischen dem Landkreis und der Kreiskrankenhaus F gemeinnützige GmbH i.G. wurde ein Personalüberleitungsvertrag vereinbart. In diesem verpflichtete sich die Kreiskrankenhaus F gGmbH, Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes zu werden und dieses auch zu bleiben. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung weiterhin für die Mitarbeiter zu Anwendung kommen.
Die Kreiskrankenhaus F gGmbH trat in den Arbeitgeberverband zunächst ein, kündigte ihre Mitgliedschaft dann allerdings mit Wirkung zum 31.12.2004.
Der Kläger war seit dem Jahr 1983 als Krankenpfleger im Krankenhaus tätig und verlangte von der Kreiskrankenhaus F gGmbH die sich aus dem Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2005 ergebende Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch zurückgewiesen. Zwar habe sich die Kreiskrankenhaus F gGmbH verpflichtet, Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes zu werden und das auch zu bleiben. Diese Verpflichtung habe dazu gedient, die vorhandenen Tarifstrukturen weiterhin beizubehalten und fortzuführen. Im Personalüberleitungsvertrag sei auch keine Kündigungsmöglichkeit für die Kreiskrankenhaus F gGmbH vorgesehen. Ferner sei die Pflicht der obligatorischen Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auch nicht zeitlich begrenzt worden.
Die Verpflichtung zum Beitritt und Verbleib im Arbeitgeberverband sei jedoch unwirksam. Sie verstoße gegen die Bestimmung von § 9 Abs. 3 Satz 2 GG, da niemand sich verpflichten könne – auch nicht freiwillig – Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft zu werden und dieses zu bleiben.
Die Verpflichtung zum Beitritt und Verbleib im Arbeitgeberverband sei deshalb nichtig, sodass darauf keine Ansprüche gestützt werden könnten.(BAG vom 26.08.2009 – 4 AZR 290/08)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist nicht überraschend. Dass ein Arbeitgeber sich nicht wirksam verpflichten kann, Mitglied im Arbeitgeberverband zu werden und dieses auch zu bleiben, gehört zum arbeitsrechtlichen Allgemeinwissen. Gleichwohl finden sich in vielen Personalüberleitungsverträgen Regelungen ähnlicher Art. Dass solche Regelungen in der Praxis jedenfalls dann scheitern, wenn der neue Arbeitgeber sich an die unwirksame Regelung nicht mehr gebunden fühlt, wird durch die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes verdeutlicht. Dass das auch für Unternehmen im kommunalen Besitz gelten kann, wird durch diese Entscheidung ebenfalls illustriert.
Umso wichtiger ist es in solchen Fällen, die Überleitung von Arbeitsbedingungen in einer rechtlich belastbaren Weise auszugestalten.
4 AZR 290/08