BAG: Urlaubsanspruch arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 07.08.2012 in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011 (EuGH, Urt. v. 22.11.2011, Rs. C-214/10 – KHS) entschieden (AZ. 9 AZR 353/10), dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.
Zudem hat das BAG klargestellt, dass auch Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr befristet eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, eine Abgeltung ihres Urlaubs verlangen können, und zwar selbst dann, wenn eine tarifliche Regelung – wie hier der TVöD – bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.
Das BAG stellte zunächst fest, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht entfallen lässt. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch stehe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.
Das BAG legt im Übrigen § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2003/88/EG nunmehr dahin aus, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden sind, eine Übertragung im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung über eine längere Dauer möglich sein muss als der Bezugszeitraum von einem Jahr währt und dass nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums der Urlaubsanspruch jedenfalls erlischt.
Grundlage hierfür ist die aktuelle EuGH-Rechtsprechung vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 – KHS), wonach eine Regelung im Metalltarifvertrag NRW nicht beanstandet wurde, nach der Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfielen.
Das dort geregelte Erlöschen der Urlaubsansprüche nach 15 Monaten gilt nach der Entscheidung des BAG nunmehr tarifvertragsunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse.
9 AZR 353/10
9 AZR 353/10
9 AZR 353/10