BAG: Vereinbarung eines Wiedereinstellungsanspruches durch Betriebsvereinbarung möglich

Der Kläger war vom 01.09.1980 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die neu gegründete C GmbH über. Zur Absicherung der Mitarbeiter hatten der Betriebsrat der Beklagten und die Beklagte mit Datum vom 04.12.1986 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

Die B AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

Mit Beschluss vom 01.10.2009 wurde über das Vermögen der neuen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag betriebsbedingt zum 31.01.2010. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

Der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war, wurde kurz vor Insolvenzeröffnung an die A GmbH veräußert. Der Kläger, der in diesem Betriebsteil tätig war, schloss mit der A GmbH am 01.10.2009 einen neuen Arbeitsvertrag ab und wurde von dieser Gesellschaft weiterbeschäftigt.

Mit Schreiben vom 04.11.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er von seinem „Rückkehrrecht“ Gebrauch mache. Das Arbeitsverhältnis mit der A GmbH beendete der Kläger während der Probezeit durch Eigenkündigung und wechselte anschließend zu einem anderen Arbeitgeber. Nachdem die Beklagte sich weigerte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, erhob dieser Klage. Diese wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin über die Revision zu entscheiden.

Die Vereinbarung eines Wiedereinstellungsanspruches (Rückkehrrecht) in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes wirksam. Den Betriebsparteien kommt eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen. Auch ein Wiedereinstellungsversprechen könne ein zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser Regelungsgegenstand unterliege auch der sachlich-funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates. Diese beziehe sich auf Regelungsgegenstände, die sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenden Arbeitnehmer beziehen.

Die Wiedereinstellungszusage sei in diesem konkreten Fall auch nicht durch Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine andere Gesellschaft erloschen. Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ließen darauf schließen, dass die begünstigenden Arbeitnehmer eine Rückkehr nur dann beanspruchen könnten, wenn sie auch bei einem Rechtsnachfolger der „neuen Gesellschaft“ nicht mehr weiterbeschäftigt werden könnten.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gleichwohl zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des Rückkehrrechtes seien nicht erfüllt. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis bei der A GmbH freiwillig beendet. Das Arbeitsverhältnis sei auf die A GmbH übergegangen und bei dieser sei eine Weiterbeschäftigung möglich gewesen. (BAG vom 24.04.2013, 7 AZR 523/11)

Aktenzeichen:

7 AZR 523/11

7 AZR 523/11

7 AZR 523/11

7 AZR 523/11