BAG: Vereinbarung über die betriebsverfassungsrechtliche Organisation i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss auch den Grundsatz der Ortsnähe berücksichtigen

Die Arbeitgeberin beschäftigt an sechs Standorten insgesamt 321 Arbeitnehmer. Am Hauptstandort sind 192 Arbeitnehmer beschäftigt, an den fünf weiteren Standorten zwischen sieben und 91 Arbeitnehmern. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2003 war Deutschland in zwei Betriebe aufgeteilt, sodass alle Standorte südlich von „F“ zum Betrieb Süd und alle nördlicher Standorte zum Betrieb Nord gehörten.

Im Jahr 2009 wurde in einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates vereinbart. Die bisherigen Betriebsräte halten die Bildung eines unternehmenseinheitlichen für unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dazu weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass für die sachgerechte Bildung von Arbeitnehmervertretungen die organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers maßgeblich seien. Der Betriebsrat müsse dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Allerdings seien bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geschaffenen alternativen Vertretungstruktur noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es sei insbesondere von Bedeutung, „ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbundenen größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird“. Für den Gesetzgeber seien bei der Schaffung der Bestimmung von § 3 Abs. 1 BetrVG, die die Vereinbarung abweichender Strukturen der Betriebsverfassung erlaubt, „die Nähe und wechselseitige Erreichbarkeit (…) erkennbar ein wesentlicher Gesichtspunkt“.

Wenn die Erleichterung der Bildung von Betriebsräten ohne weiteres aber bereits durch eine Zusammenfassung von Betrieben erreicht werden könne und sich demgegenüber die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates als weniger sachgerechte Lösung darstelle, sei die Bildung eines solchen unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nicht mehr vom Zweck der Bestimmung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gedeckt.

Bei der Beurteilung dieser Frage komme den Betriebsparteien ein Einschätzungsspielraum im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu, der auch von den Gerichten beachtet werden müsse. Deshalb sei es zunächst Sache der Betriebsparteien, zu beurteilen ob und in welcher Weise das gesetzliche Repräsentationsmodell ersetzt werden solle. Ob die Betriebsparteien dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliege im Streitfall jedoch der gerichtlichen Überprüfung.

Das BAG wies darauf hin, dass das LAG deshalb zu prüfen und zu würdigen habe, ob durch die bundesweite Zusammenfassung räumlich sehr weit auseinanderliegender, betriebsratsfähiger Betriebe die wechselseitige Erreichbarkeit von Arbeitnehmern und ihrem Repräsentativorgan erschwert werde. Ferner habe das LAG zu prüfen, ob durch die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrat die Bildung eines Betriebsrates erleichtert werde und ob sich dieses gegenüber der bisherigen Zusammenfassung als “ersichtlich weniger sachgerechte Lösung” darstelle. (BAG v. 24.04.2013 – 7 ABR 71/11)

Gericht:

BAG

Datum:

24.04.2013

Aktenzeichen:

7 ABR 71/11