BAG: Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort
Die Verlagerung einer Abteilung in ein mehrere Kilomenter entferntes Betriebsgebäude soll nach Auffassung des BAG keine Versetzung darstellen, wenn die Tätigkeit der Mitarbeiter und die arbeitsorganisatorischen Strukturen unverändert blieben.
Im Betrieb der Beklagten wurden etwa 3.600 Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund von Baumaßnahmen wurden zwei Abteilungen mit insgesamt 174 Arbeitnehmern für mehrere Monate in ein drei Kilometer entferntes Betriebsgebäude verlagert, ohne dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiter oder die organisatorischen Strukturen geändert hätten. Die Unterbringung der Mitarbeiter erfolgte in kleineren Büros als zuvor, darüber hinaus waren die Einkaufsmöglichkeiten für die Mitarbeiter weniger gut und für viele Mitarbeiter verlängerte sich die Wegezeit. Der Betriebsrat war der Ansicht dass der Arbeitgeber vor der Verlagerung der Mitarbeiter die Zustimmung des Betriebsrates hätte einholen müssen weil es sich um eine Versetzung gehandelt habe.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bestanden habe. Es handele sich bei der Verlagerung um keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, weil sich an den konkreten Arbeitsplätzen der Mitarbeiter und den betrieblichen Abläufen nichts geändert habe. Die Unterbringung in kleineren Büros und die äußere Umgebung spiele generell keine Rolle, auch wenn manche Arbeitnehmer einen längeren Anfahrtsweg gehabt hätten. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls solange die Verlagerung lediglich innerhalb derselben politischen Gemeinde für wenige Kilometer erfolge. Inwieweit sich die Einkaufsmöglichkeiten verschlechtert hätten sei in jedem Fall unbeachtlich. (BAG vom 27.06.2006 1 ABR 35/05)