BAG: Verlängerung der Kündigungsfrist nur für Kündigung durch Arbeitnehmer
Der Arbeitsvertrag einer Arzthelferin sah für den Fall einer Kündigung durch die Arzthelferin eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vor. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde hingegen unter Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vereinbart. Nach zwei Jahren kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juni zum 31. Juli des gleichen Jahres. Die Arzthelferin ist aber der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30. September beendet worden sei und verlangte Entgeltzahlung bis zu diesem Zeitpunkt.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arzthelferin Recht. Sie dürfe die Fortzahlung ihres Lohns bis zum 30. September verlangen. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für die arbeitgeberseitige Kündigung verstoße gegen die Regelung von § 622 Abs. 6 BGB, wonach für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart werden dürfe. Die Folge sei, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist, sondern die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehene längere Kündigungsfrist maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung der Vorschrift von § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB. Arbeitnehmer seien ebenso schutzwürdig wie Handelsvertreter. (BAG vom 02.06.2005, Az. 6 AZR 296/04)