BAG: Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Videobildern nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 19.02.2015 mit der Veröffentlichung von Videobildern eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeberin zu befassen.
Hintergrund der Entscheidung bildete der Fall einer Arbeitgeberin, die mit Filmaufnahmen ihrer Arbeitnehmer Werbemaßnahmen betrieb. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger schriftlich seine Einwilligung zu einer Mitwirkung in einem Werbefilm, in dem er zweimal erkennbar als Person abgebildet war, erklärt.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger den Widerruf seiner etwaigen Einwilligung erklärt und die Beklagte aufgefordert, die Filmaufnahmen binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Die Arbeitgeberin kam dem unter Vorbehalt nach.
Der Arbeitnehmer verlangte weiter Unterlassung und ein Schmerzensgeld.
Zu Unrecht, wie das BAG entschied: Denn der Kläger habe schriftlich eingewilligt, diese Einwilligung habe nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis geendet und ein grundsätzlich möglicher Widerruf habe der Angabe eines plausiblen Grundes bedurft. Einen solchen habe der Arbeitnehmer aber nicht genannt (BAG, Urt. v. 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Arbeitnehmer, die von einem Arbeitnehmer für Videoaufnahmen herangezogen werden, sollten erwägen, ihre schriftliche Einwilligungserklärung von vornherein auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu begrenzen. Im Übrigen sollten sie im Falle eines Widerrufes stets an die Angabe eines plausiblen Grundes denken.
8 AZR 1011/13
8 AZR 1011/13