BAG: Vertrauensschutz bei Massenentlassung
Das BAG gewährt Arbeitgebern Vertrauensschutz für Massenentlassungen, wenn diese im Vertrauen auf die langjährige Rechtsprechung des BAG die Massenentlassungsanzeige nach Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erstattet haben.
Nach dem Urteil des EuGH vom 27.01.2005 ist die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG dahingehend auszulegen, dass bei einer beabsichtigten Massenentlassung bereits vor Ausspruch der Kündigungen die entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet sein müsse. Dieser Entscheidung, die im Widerspruch zur langjährigen Entscheidung des BAG steht, hatte sich das BAG mit Urteil vom 23.03.2006 angeschlossen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass für die betroffenen Arbeitgeber ein Vertrauensschutz erforderlich sei. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass der Vertrauensschutz über das Bekanntwerden des Urteils des EuGH hinausreichen könne. Erst dann, wenn die zuständige Arbeitsverwaltung sich die Rechtsauffassung des EuGH zueigen gemacht habe und dieses dem Arbeitgeber bekannt sein musste, habe ein Arbeitgeber nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des BAG vertrauen dürfen. Eine Kündigung könne deshalb – bei Vorliegen des Vertrauensschutzes – auch dann wirksam sein, wenn sie im Rahmen einer Massenentslassung ausgesprochen worden sei, ohne dass der Arbeitgeber zuvor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet habe (BAG v. 13.07.2006 – 6 AZR 198/06)