BAG: Voraussetzungen für Gemeinschaftsbetrieb


Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen hat zur Folge, dass in dem Betrieb nur ein Betriebsrat zu wählen ist. Allerdings stellt ein solcher gemeinsamer Betrieb die Ausnahme dar und setzt voraus, dass

“zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden”. (§ 1 Abs. 2 BetrVG)

Die Arbeitgeberin gehört mit anderen Gesellschaften zu einer Mediengruppe und ist Herausgeberin einer Tageszeitung. Andere Unternehmen der Mediengruppe erbringen Dienstleistungen unterschiedlichster Art für die Arbeitgeberin. Allerdings besteht keine arbeitgeberübergreifende Diensteinsatz- und Urlaubsplanung. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes beantragte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass ein gemeinsamer Betrieb nicht besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen sei zwar auszugehen, wenn

“die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.”

Dabei müsse die einheitliche Leitung nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein, sondern könne sich aus den Umständen ergeben. In jedem Fall sei aber erforderlich, dass die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung wahrgenommen würden. Daran fehle es aber, wenn die Arbeitnehmer nur von ihren jeweiligen Vertragsarbeitgeber eingesetzt würden. Ein gemeinsamer Betrieb könne dann nicht vorliegen. (BAG v. 13.08.2008 – 7 ABR 21/07)

Aktenzeichen:

7 ABR 31/07

7 ABR 31/07

7 ABR 31/07

7 ABR 21/07