BAG: Wegezeit bei Dienstreise als Arbeitszeit
Der Kläger, ein Angestellter eines Bundesamtes, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung fand, hatte häufig ganztägige Dienstreisen zu absolvieren. Nach der Bestimmung von § 17 Abs. 2 BAT wird bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme berücksichtigt, mindestens aber die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit. Die Beklagte berücksichtigte demgemäß bei Dienstreisen lediglich die Regelarbeitszeit, nicht aber darüber hinausgehende Wegezeiten für An- und Abreise. Der Kläger hält das für falsch und verlangt eine Zeitgutschrift von weiteren 155 Stunden als Ausgleich für die im Jahr 2002 nicht berücksichtigten Wegezeiten bei Dienstreisen. Nachdem seine Klage beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht scheiterte, hat er Revison beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erhoben.
Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Dem hier anzuwendenden BAG sei unzweideutig zu entnehmen, dass Wegezeiten für Dienstreisen keine Arbeitszeit darstellen. Diese Tarifbestimmung sei auch nicht rechtswidrig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar erleide der auf einer Dienstreise befindliche Angestellte in gleicher Weise ein Freizeitopfer wie der Mitarbeiter, der seinen Dienst im Betrieb verrichte. Allerdings sei der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist und nicht verpflichtet gewesen, während der Fahrt dienstliche Aufgaben zu erledigen, so dass er die Zeit nach nach eigenen Vorstellungen habe nutzen können. (BAG, Urteil vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Der Entscheidung des BAG lag eine besondere Situation zugrunde. So reiste der Kläger ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln und war nicht gehalten, während der Reise dienstliche Aufgaben zu verrichten. Das BAG hat ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob Fahrzeiten als Reisezeiten zu betrachten wären, wenn ein Mitarbeiter selbst ein Fahrzeug zu steuern hat oder die Fahrzeiten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben nutzen muss.
9 AZR 519/05
9 AZR 519/05