BAG zählt bei der Ermittlung des Schwellenwertes für den allgemeinen Kündigungsschutz auch Leiharbeiter mit

Das BAG berücksichtigt bei der Ermittlung der in der Regel in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – unter bestimmten Bedingungen – nunmehr auch die Leiharbeitnehmer.

Nach § 23 I S. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hängt die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, davon ab, dass im jeweiligen Betrieb oder der jeweiligen Verwaltung „in der Regel“ mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bisher entsprach es verbreiteter Auffassung, dass zu diesen „Arbeitnehmern“ nur diejenigen gehören, die unmittelbar zu dem jeweiligen Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmer, die von dem jeweiligen Betrieb nur „ausgeliehen“ seien („Leiharbeiter“), sollten dagegen im Entleiher-Betrieb nicht mitgerechnet werden. Dieser Auffassung, der sich noch die beiden Vorinstanzen angeschlossen hatten, trat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entgegen. Denn der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern stünde nicht schon entgegen, dass sie kein (direktes) Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet hätten: Die Herausnahme sogenannter „Kleinbetriebe“ aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes soll u.a. dem dort regelmäßig bestehenden, engeren persönlichen Kontakt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung tragen. Dieser Gesichtspunkt trete aber zurück, wenn durch den regelmäßigen Einsatz von Leiharbeitnehmern der Schwellenwert überschritten wird. (BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12)

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler: Die vorbezeichnete Entscheidung wird es in Zukunft erforderlich machen, sich bei Kündigungssachverhalten auch mit der Zahl der (regelmäßigen) Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu befassen. Interessant ist der Umstand, dass ein Leiharbeitnehmer im Ergebnis nicht nur in seinem eigenen Betrieb, sondern auch im Entleiherbetrieb im Rahmen des § 23 KSchG gezählt wird, d.h. allgemeinen Kündigungsschutz vermitteln kann.

Aktenzeichen:

2 AZR 140/12

2 AZR 140/12

2 AZR 140/12