BAG: Zulässigkeit einer Versetzungsklausel
Das BAG hat an die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Versetzungklausel im Arbeitsvertrag weiter verschärft.
Im Arbeitsvertrag der bei einem Arbeitgeber der Metallindustrie beschäftigten Klägerin befand sich folgende Bestimmung:
Frau L steht als Personalsachbearbeiterin in den Diensten von X. Falls erforderlich, kann X nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern.
Darüber hinaus hatten die Parteien entsprechend dem Manteltarifvertrag in einer Zusatzvereinbarung eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf von 35 auf 40 Stunden vereinbart.
Nach einigen Jahren wurde die Klägerin in eine andere Abteilung versetzt und nach Kündigung der Zusatzvereinbarung in einem Umfang von nur noch 35 Wochenstunden beschäftigt. Sie war sowohl mit der Versetzung, als auch mit der damit verbundenen Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht einverstanden und erhob eine entsprechende Klage.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Versetzung und die Reduzierung der Wochenarbeitszeit rechtswidrig war. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf die Bestimmung von § 106 GewO berufen, der einen weiten Spielraum für das Direktionsrecht des Arbeitgebers vorsehe. Durch diese Bestimmung werde dem Arbeitgeber aber lediglich das Recht eingeräumt, eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit näher zu konkretisieren. Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ergebe sich aber, dass die neue Tätigkeit von der Mitarbeiterin nicht geschuldet sei. Sie sei als Personalsachbearbeiterin eingestellt und der Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei unwirksam, weil er gegen die Bestimmung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Die Klägerin werde durch den Versetzungsvorbehalt nämlich unangemessen benachteiligt, weil sie nicht vor einer willkürlichen Änderung des Arbeitsvertrages geschützt werde.
Auch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit sei unwirksam. Die ursprüngliche Erhöhung der Arbeitszeit sei aufgrund des Arbeitsanfalls in der Abteilung vereinbart worden. An diesem Erfordernis habe sich jedoch nichts geändert, weil die Versetzung unwirksam gewesen sei. (BAG vom 09.05.2006, 9 AZR 424/05)