BAG: Zur Höhe der Karenzentschädigung bei Kündigung während der Elternteilzeit

Zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin war eine Wettbewerbsabrede mit einer Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts vereinbart. Der Arbeitnehmer ging auf eigenen Wunsch in Elternteilzeit in der Form, dass er statt 38,5 nur noch 30 Wochenstunden arbeitete; das Entgelt wurde entsprechend reduziert. Im Laufe der Elternteilzeit kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die für die Dauer des Wettbewerbsverbot geltende Karenzentschädigung sich aus dem Arbeitsentgelt bemisst, dass der Arbeitnehmer zuletzt, also während der Elternteilzeit, bezogen hat.

Weder sei auf das ursprüngliche Entgelt einer Vollzeitstelle abzustellen noch sei der Durchschnittsverdienst der letzten drei Jahre zu berechnen.

Das BAG orientierte sich bei der Auslegung des Arbeitsvertrages insbesondere an § 74 Abs. 2 HGB, der die „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ als Bemessungsgrundlage vorgibt. Ausgangspunkt sei danach alles, was der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat. Unerheblich sei, was der Arbeitnehmer im selben Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt verdient hat oder mit welchen Zahlungen der Arbeitnehmer auch in Zukunft sicher hätte rechnen können.

Dies gilt jedoch laut BAG ausdrücklich nur für den Fall der Elternteilzeit, wenn es also zu einer befristeten Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit kommt. Im Gegensatz dazu ist bei der Elternzeit, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung ruht, die Rechtslage in Bezug auf die Karenzentschädigung anders. Bei der Elternzeit wird auf die letzte Vergütung vor dem vergütungslosen Zeitraum abgestellt. (BAG vom 22.10.2008 – 10 AZR 360/08)

Aktenzeichen:

10 AZR 360/08

10 AZR 360/08

10 AZR 360/08

10 AZR 360/08