BAG: “Zur vollen Zufriedenheit” – Wie “zufrieden” darf man mit einem solchen Arbeitszeugnis heutzutage sein?
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein Arbeitszeugnis in einer Branche, in der überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder gar sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Leistungsbeurteilungen vergeben werden, mit der Beurteilung "zur vollen Zufriedenheit" noch im Bereich einer durchschnittlichen Bewertung bewegt.
Hintergrund dieser Frage bildet der Umstand, dass nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen im Zeugnisstreit eine Bewertung mit befriedigend ("zur vollen Zufriedenheit") gleichsam die "Mitte", also den Durchschnitt bildet:
Will der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung, so muss er die ihm günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Umgekehrtes gilt, wenn der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung durchsetzen will.
In der Rechtsprechung einiger Untergerichte schien sich allerdings eine Tendez herauszubilden, wonach in Branchen, in denen gute bzw. sehr gute Bewertungen dominieren, eine Bewertung mit befriedigung ("zur vollen Zufiredenheit") bereits als unterdurchschnittlich angesehen wurde und daher vom Arbeitgeber zu beweisen wäre.
Das Bundesarbeitsgericht erteilte solchen Tendenzen nunmehr eine Absage (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler: Ein gutes Arbeitszeugnis kann für einen Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen von großer Bedeutung sein. Der Arbeitnehmer sollte daher erwägen, bei Zeugnisfragen frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
9 AZR 584/13
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