BAG: Zur vorsorglichen Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 10.02.2015 in letzter Instanz über eine Klage zu entscheiden, mit der ein Arbeitnehmer nach einer zuvor bereits geführten Kündigungsschutzklage noch Urlaubsabgeltung begehrte. Der Kündigungsschutzprozess selbst war durch einen Vergleich beendet worden, in dem die Parteien ihre wechselseitigen Ansprüche geregelt hatten.

Der Kläger war seit 01.10.1987 beschäftigt. Unter dem 19.05.2011 erhielt eine außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.2011. Im Kündigungsschreiben hatte die Arbeitgeberin u.a. folgendes erklärt:

"Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweisen fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."

Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass im Falle der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung in dieser Formulierung keine Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub läge. Denn die Urlaubsgewährung setze voraus, dass die Arbeitgeberin auch die Zahlung der Urlaubsvergütung leiste oder vorbehaltlos zusage. Dies sei im Hinblick auf die fristlose Kündigung gerade nicht erfolgt (BAG, Urt. v. 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Gleichwohl wies das BAG die Klage im Ergebnis ab. Denn die Parteien hatten im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess in dem dort zustandegekommenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend geregelt.

Insoweit darf daran erinnert werden, dass nach zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 14.05.2013, Az. 9 AZR 844/11) bereits entstandene Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auch von etwaigen Abgeltungsklauseln, wie sie in arbeitsgerichtlichen Vergleichen oft enthalten sind, erfasst werden können.

Aktenzeichen:

9 AZR 455/13