BAG: Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses

In diesem Streit klagte der durch Zuordnungstarifvertrag gebildete Gesamtbetriebsrat eines Kurierdienstleisters auf rechtzeitige Übermittlung von Informationen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Gesamtbetriebsrat hat einen siebenköpfigen Wirtschaftsausschuss gebildet dem jeweils vor einer Sitzung mit dem Arbeitgeber durch diesen die Informationen wie folgt zur Verfügung gestellt wurden:

  • Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen als sog. WA-Report an den Sprecher des WA in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei
  • Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen als sog. WA-Report an die WA-Mitglieder als gedrucktes Dokument (Hardcopy)
  • Weitere Unterlagen erhielten alle WA-Mitglieder als Ausdruck.
  • Kostenstellenberichte in der WA-Sitzung auf drei nach dem Sitzungsende wieder zurückzugebenden Laptops als nicht bearbeitungsfähige Excel-Dateien und im Übrigen als Ausdruck

Hiergegen klagt der Gesamtbetriebsrat und macht geltend, die Informationen seien nicht ausreichend und alle Informationen müssten vielmehr allen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses spätestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung in elektronisch bearbeitbarer Form zugeleitet werden. Die Klage ist in allen drei Instanzen abgewiesen worden.  In letzter Instanz stützt das BAG die Klageabweisung aber nicht auf materielle Gründe, sondern darauf, dass auch für die Art und Weise der Information an die Mitglieder des WA die Einigungsstelle und nicht das Arbeitsgericht zuständig ist.

Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Nicht nur der Umfang der an den Wirtschaftsausschuss zu erteilenden Informationen, sondern auch der Zeitpunkt und die Art der Information führen immer wider zum Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass die Zurverfügungstellung von Informationen erst in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses verspätet sein. Als Grundsatz kann gelten: Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso eher muss die Information erfolgen und umso eher haben die Mitglieder des WA nicht nur einen Anspruch auf Vorlage, sondern auch auf vorherige Übermittlung der Informationen. Das BAG hat jetzt festgestellt, dass für einen Streit über Form und Zeitpunkt der Informationserteilung die Einigungsstelle und nicht das Arbeitsgericht zuständig ist. Eine inhaltliche Klärung der Streitfrage steht damit noch immer aus.

 

 

Gericht:

Bundesarbeitsgericht

 

Datum der Entscheidung:

12.02.2019

 

Aktenzeichen:

1 ABR 37/17