Befristung des Arbeitsvertrages und Schriftformerfordernis

Nach der Bestimmung von § 14 Absatz TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nimmt ein Arbeitnehmer die Tätigkeit auf bevor der mit einer Befristungsabrede versehene Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, wird bereits mit Aufnahme der Tätigkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Das soll jedoch nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dann nicht gelten, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor bereits ein arbeitgeberseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rückgabe desselben zugeleitet wurde.

Der Kläger war als Industriemechaniker bei der Beklagten tätig. Dazu nahm er vereinbarungsgemäß am 04.01.2005 seine Tätigkeit auf. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe zugeleitet. Der Kläger hatte den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag der Beklagten jedoch erst nach Arbeitsantritt zurückgegeben.

Entgegen den Erwartungen des Klägers ist das Bundesarbeitsgericht nicht von einer Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Aufnahme der Tätigkeit ausgegangen. Vielmehr sei mit der Unterzeichnung des durch die Arbeitgeberin bereits unterzeichneten Arbeitsvertrages deutlich geworden, dass diese mit einer Begründung des Arbeitsverhältnisses nur dann einverstanden sei, wenn der Arbeitsvertrag vorher unterzeichnet werde. Deshalb sei erst mit der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrages und nicht mit der vorherigen Aufnahme der Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Somit bestand vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, so dass eine sachgrundlose Befristung wirksam vereinbart werden konnte. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb mit Ablauf der Befristung. (BAG vom 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06)