Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts können auch Zulagen zu berücksichtigen sein
Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts können neben dem Grundgehalt auch Zulagen zu berücksichgen sein. Das gilt jedenfalls für solche Zulagen, die eine Unannehmlichkeit abgelten, die mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung zwingend verbunden ist. Dagegen müssen Zulagen, die lediglich
gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten abdecken sollen, während des Urlaubs nicht weitergezahlt werden.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind bei British Airways als Linienpiloten angestellt. Ihr Entgelt besteht aus drei Bestandteilen:
1. einem festen Jahresbetrag (Grundgehalt),
2. einer Zulage für die planmäßigen Flugstunden in Höhe von 10,0 GBP pro Stunde und
3. einer Zulage für die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt in Höhe von 2,73 GBP pro Stunde.
Nur das Grundgehalt, wird bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt. Die Kläger sahen hierin einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG), die jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen einräume.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche Hinweise sich aus dem Unionsrecht bezüglich des Entgelts
ergeben, auf das ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
Der EuGH hat die Vorlagefrage teilweise im Sinne der Kläger beantwortet.
Zulagen können bei der Berechnung des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsentgelts zu berücksichgen sein. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmern während ihres Urlaubs das gewöhnliche Entgelt weiterzuzahlen ist. Besteht das Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts eine spezifische Prüfung. Für Zulagen ist insoweit zu differenzieren:
Zulagen, mit denen eine Unannehmlichkeit abgegolten wird, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist, sind bei der Berechnung
des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
Während des Urlaubs fortzuzahlen sind zudem alle Gehaltsbestandteile, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen, z.B. Zulagen, die mit einer leitenden Posion, der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der beruflichenQualifikaon verbunden sind.
Dagegen können Zulagen, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben entstehen, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichgt bleiben.
Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass die Zulage für planmäßige Flugstunden beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen ist, da das Fliegen und die hiermit verbundenen Abwesenheitszeiten zwingend mit der Tägkeit verbunden sind. Die Zulage für die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt
dürfte dagegen nur gelegentliche Kosten abgelten, sodass sie beim Urlaubsentgelt unberücksichgt bleiben kann.
Letztlich ist es allerdings Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts des Linienpiloten zum einen untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und zum anderen an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen.
C-155/10