Berechnung der Betriebsrente: Regelung für Teilzeitbeschäftigte gilt nicht ohne weiteres auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Das BAG hat am 17.04.2012 entschieden (AZ. 3 AZR 280/10), dass im Hinblick auf eine Versorgungsordnung, wonach sich die Betriebsrente einerseits für Vollzeitbeschäftigte nach Maßgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades während der gesamten Dienstzeit und andererseits für Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des Beschäftigungsumfangs nur der letzten Jahre berechnet, durch Auslegung zu ermitteln ist, ob für Arbeitnehmer in Altersteilzeit die für Teilzeitbeschäftigte geltende Regelung gilt; dies sei nicht ohne Weiteres der Fall.

In dem Unternehmen des Beklagten bestand eine Versorgungsordnung, nach der sich der für die Höhe der Betriebsrente maßgebliche rentenfähige Arbeitsverdienst für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich berechnete. Der Kläger war von 1977 bis 2008 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er in den letzten sechs Jahren seiner Tätigkeit Altersteilzeit in Anspruch nahm und seine Arbeitszeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer reduzierte. Seit dem 1.6.2008 bezog er von der Beklagten eine Betriebsrente, welche nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 % in den letzten 120 Kalendermonaten berechnet wurde. Mit Blick auf diese Berechnung sah sich der Kläger durch die Berücksichtigung der Altersteilzeit in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert.

Das BAG legte die betreffende Versorgungsordnung dahin aus, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung zur Berechnung der Betriebsrente auf Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen,
keine Anwendung findet. Diese Arbeitnehmer seien mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln.

Aktenzeichen:

3 AZR 280/10

3 AZR 280/10