BAG: Betrachtungszeitraum bei Vergütungsanpassung von Mitgliedern des Betriebsrats
Bei der Vergütungsanpassung von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist der gesamte Zeitraum seit erstmaliger Berufung in das Amt als Betriebsrat zu berücksichtigen.
Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Das Landessarbeitsgericht (LAG) hatte festgestellt, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 gem. § 38 BetrVG freigestellt war. Der Entscheidung des LAG war aber nicht zu entnehmen, seit wann der Kläger dem Betriebsrat angehörte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung des LAG auf. Der Kläger habe gem. § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch darauf, dass seine Vergütungsentwicklung nicht hinter der von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung zurückbleibe. Allerdings sei dabei nicht der Zeitraum seit der erstmaligen Freistellung, sondern seit Beginn der Amtszeit zu berücksichtigen. Das LAG hatte aber nicht festgestellt, wann der Kläger erstmalig das Amt als Mitglied des Betriebsrats übernahm. Ferner hatte das LAG nicht festgestellt, welche Arbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt mit dem Kläger vergleichbar waren und wie sich die Vergütungen dieser Arbeitnehmer entwickelt haben.
Das LAG hat das Verfahren deshalb zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. (BAG v. 21.02.2018 – Az. 7 AZR 587/16)
Hinweise von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto:
Viele Mitglieder des Betriebsrats gehören dem Betriebsrat nicht durchgängig als Vollmitglieder an, sondern sind zu gewissen Zeiten Ersatzmitglieder. Das BAG hatte in einer Parallelentscheidung darüber zu befinden, welcher Zeitraum bei einem Betriebsratsmitglied zu berücksichtigen ist, welches zunächst regelmäßig als Ersatzmitglied und erst in der folgenden Amtszeit als Vollmitglied tätig war. Das BAG hat dabei entschieden, dass es darauf ankommt, ob zwischen den einzelnen Einsätzen als Ersatzmitglied und der erstmaligen Berufung als Vollmitglied des Betriebsrats ein Zeitraum von jeweils nicht mehr als einem Jahr liegt.
Gericht:
BAG
Datum der Entscheidung:
21.02.2018
Aktenzeichen:
7 AZR 496/16