Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis

Ein Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgratifikationen in Form eines 13. Monatsgehaltes. In den nachfolgenden Jahren wurde durch Betriebvereinbarungen das Weihnachtsgeld zunächst um 50% gekürzt und dann abgeschafft. Der Kläger verlangte nun Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Zwar war im Arbeitsvertrag keine Weihnachtsgratifikation vereinbart worden, aber ein entsprechender Anspruch sei aufgrund betrieblicher Übung entstanden. Ein solcher Anspruch sei wie ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag zu verstehen und könne nicht durch Betriebsvereinbarungen beseitigt werden. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürften.

Das LAG München entschied, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gegenüber seinem Arbeitgeber zustand. Eine betriebliche Übung habe nicht entstehen können, weil es sich bei der Klausel im Arbeitsvertrag um ein konstitutives Schriftformerfordernis handele. Ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation sei deshalb nicht entstanden. (LAG München vom 25.01.2005, Az. 6 Sa 997/04)