BAG: Stellungnahme des Betriebsrats zu Massenentlassung kann auch in Interessenausgleich ohne Namensliste enthalten sein
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.03.2012 entschieden (AZ. 6 AZR 596/10), dass der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter einer Massenentlassungsanzeige nicht zwingend eine separate Stellungnahme des Betriebsrats beifügen müsse. Die Stellungnahme könne vielmehr auch in einem Interessenausgleich – und zwar auch in einem solchen ohne Namensliste – enthalten sein. Hieraus müsse sich lediglich eindeutig ergeben, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich seien.
Nachdem über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser informierte noch am selben Tag den in dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat über die geplanten Massenentlassungen. Am 8.10.2009 wurde ein Interessenausgleich ohne Namensliste geschlossen, der u.a. Folgendes vorsah:
“Die gem. § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte wurden dem Betriebsrat am 1.10.2009 vom Insolvenzverwalter erteilt. Der Betriebsrat sieht abschließend keine Möglichkeit, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist somit abgeschlossen.”
Der Beklagte fügte seiner Massenentlassungsanzeige sodann diesen Interessenausgleich bei und wies die Agentur für Arbeit ausdrücklich auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er u.a. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Der Kläger machte geltend, dass die Kündigung unwirksam sei. Einer Massenentlassungsanzeige müsse grds. eine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden; die Beifügung eines Interessenausgleichs genüge nur, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf
die Revision des Beklagten hob das BAG diese Entscheidungen auf und wies die Klage ab.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt.
Beabsichtigt der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers den Ausspruch von Massenentlassungen, muss er zwar gem. § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsratunterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeigegegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Es reicht aber grds. aus, wenn die Stellungnahme ineinem der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich enthalten ist. DennZweck der Beifügung der Stellungnahme ist es, gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck ist bereits dann genügt, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des
Betriebsrats in einem der Anzeige beigefügten Interessenausgleich ohne Namensliste eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind.
6 AZR 596/10
6 AZR 596/10