BFH: Anteile an einer Komplementär- GmbH gehören nicht zwangsläufig zu den “wesentlichen Betriebsgrundlagen” gemäß § 20 UmwStG

Der BFH hat zur erfolgsneutralen Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG Stellung genommen.

Die Klägerin ist eine KG. Ihre Komplementärin war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Die Kommanditisten der Klägerin hielten zugleich alle Anteile an der Komplementär-GmbH. Sie haben ihre Anteile an der Komplementär-GmbH an einen Dritten veräußert und ihre Kommanditanteile in eine andere GmbH gegen Gewährung von Anteilen eingelegt.

Die Veräußerung der Mitunternehmeranteile hat nach Ansicht des BFH nicht zu einer Erhöhung des gegenüber der Klägerin festzustellenden Gewinns geführt. Das folge aus § 20 UmwStG.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwStG dürfte, wenn ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Die hier beantragte Einbringung zum Buchwert war möglich.

§ 20 UmwStG setze die gleichzeitige Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Anteils voraus. Zu diesem Mitunternehmeranteil gehört nicht nur der Anteil des Mitunternehmers am (Gesamthands-)Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.

Sei ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so gehörte die Beteiligung an der Komplementär-GmbH grundsätzlich zu seinem Sonderbetriebsvermögen, wenn sich die Geschäftstätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung bei der KG beschränkt oder ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb der GmbH von ganz untergeordneter Bedeutung sei.

Im konkreten Fall greife aber dennoch § 20 UmwStG, obwohl die Kommanditisten nicht gleichzeitig ihre Anteile an der Komplementär-GmbH in die Kapitalgesellschaft eingebracht haben. Denn diese Anteile gehörten hier nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmeranteile.

“Wesentliche Betriebsgrundlage” im Sinne des § 20 UmwStG seien im funktionalen Sinne zu verstehen. Als funktional wesentlich seien alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben.

Unter den hier gegebenen Umständen ist die Beteiligung keine “wesentliche Betriebsgrundlage” i.S. des § 20 UmwStG.

Dies läge vor, wenn eine wesentliche Stärkung der Einflussmöglichkeit vorlägen, also wenn erst die Beteiligung an der Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetze, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Hier fehle es daran, weil der Kommanditist in der Komplementär-GmbH nicht seinen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte. Die Kommanditisten konnten innerhalb der Komplementär-GmbH Gesellschafterbeschlüsse nur gemeinsam treffen und nur gemeinsam über die laufende Geschäftsführung der Klägerin bestimmen.

BFH Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08

Hinweise: Der BFH musste im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung zu der Frage nehmen, ob Anteile an einer Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils bei einer Einbringung gemäß § 20 UmwStG gehören. Er hat aber betont, dass die Anteile jedenfalls dann nicht gleichzeitig mit den Kommanditanteilen eingebracht werden müssen, wenn innerhalb der Komplementär-GmbH vom Kommanditisten kein alleiniger Einfluss auf dessen Geschäftsführung besteht.
Das Risiko der Aufdeckung stiller Reserven muss aber im jeweiligen Einzelfall sehr sorgsam bewertet werden. Bei dem vom BFH aufgestellten Kriterien bestehen Interpretationsspielräume. Der sicherste Weg wird daher weiterhin sein, die Anteile an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils zu behandeln.

Aktenzeichen:

I R 72/08

I R 72/08

I R 72/08