BFH: Aufteilung einer Abfindungszahlung auf 2 verschiedene Veranlagungszeiträume ist in Bezug auf § 34 EStG (ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte) regelmäßig steuerschädlich
In vielen Kündigungsschutzverfahren ringen die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich. Immer wieder tritt dabei auf Seiten der Arbeitnehmer die Frage auf, ob durch eine Aufteilung der Abfindungsauszahlung auf zwei verschiedene Veranlagungszeiträume unter Umständen eine günstigere Besteuerung erreicht werden kann.
Zu denken ist etwa an den Fall, dass eine Hälfte der Abfindung noch im laufenden Jahr, die andere Hälfte im darauffolgenden Kalenderjahr ausbezahlt wird.
Natürlich wird der Arbeitnehmer eine solche Frage nicht aus dem Augenblick heraus entscheiden, sondern die Sache steuerlich unter Berücksichtigung der gerade bei ihm persönlich vorliegenden Einkommensverhältnisse durchrechnen bzw. abschätzen lassen.
Dabei muss er allerdings damit rechnen, dass eine Aufteilung auf verschiedene Veranlagungszeiträume wegen der Nichtanwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 34 EStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) oft nachteilig ausfällt:
So hatte sich das höchste deutsche Steuergericht mit einem Fall zu befassen, in dem eine Arbeitnehmerin nach einer Kündigung und einer vorübergehenden Beschäftigung in einer Transfergesellschaft von ihrer vormaligen Arbeitgeberin die gemäß Abfindungsvereinbarung geschuldete Abfindungszahlung in zwei Teilbeträgen erhielt:
– 2007: Teilbetrag in Höhe von € 5.970,00 (ca. 12,6%)
– 2008: Teilbetrag in Höhe von € 41.453,00 (ca. 87,4%)
Die Arbeitnehmerin gab nun im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung 2007 zunächst den Betrag von € 5.970,00 an und beantragte zugleich die Steuerermäßigung des § 34 EStG.
Nach dieser Vorschrift werden sog. außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert. Dazu zählen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG insbesondere „Entschädigungen“ i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG, d.h. Zahlungen, die – so der Gesetzeswortlaut – als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt werden.
Technisch wird die Ermäßigung dann so umgesetzt, dass der Abfindungsbetrag durch fünf geteilt und dieses Fünftel der Summe der sonstigen zu versteuernden Einkünfte (ohne Abfindung) hinzugezählt wird. Der sich dann für dieses Fünftel ergebende steuerliche Differenzbetrag wird wiederum mit fünf multipliziert. Die Regelung trägt deshalb auch die Bezeichnung Fünftelregelung.
Da der Einkommensteuertarif im mittleren Bereich ansteigend verläuft („Steuerprogression“), kann der vorbezeichnete Rechenweg zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
Genauso war es auch im Falle des BFH:
Nachdem die Arbeitnehmerin in ihrer Steuererklärung für 2008 den zweiten Teil der Abfindung deklarierte und wiederum die Steuermäßigung in Anspruch nehmen wollte, rechnete das Finanzamt den Steuerbescheid für 2007 zurück und kam zu einer steuerlichen Mehrbelastung für 2007 von 801,00 €. Im Übrigen versagte das Finanzamt für beide Veranlagungszeiträume die Anwendung des § 34 EStG.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Der BFH stellte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung nochmals dar, dass eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich nur dann in Betracht käme, wenn die entsprechenden Zahlungen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes zufließen würden.
Ausnahmen seien zwar denkbar, wenn zum Beispiel neben der Hauptleistung die Teilleistung nur geringfügig sei. Eine solche Geringfügigkeit, für die es keine festen Grenzen gäbe, scheide aber jedenfalls dann aus, wenn – wie im vorliegenden Falle – die Teilleistung den Wert von 10% übersteige (BFH, 08.04.2014, Az. IX R 28/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorliegende Entscheidung des BFH zeigt, wie wichtig auch steuerliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung von Abfindungsvergleichen sein können.
Allerdings sollte man nicht aus dem Blick verlieren, dass steuerliche Aspekte nie Selbstzweck sind: Wird eine Abfindungszahlung etwa nur aus steuerlichen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, so stellt dies wirtschaftlich eine Darlehensgewährung an den Arbeitgeber dar – mit allen damit etwa verbundenen Risiken.
IX R 28/13