BFH: Letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim an längerlebenden Ehegatten führt nicht zu Erbschaftsteuerbefreiung

In seiner Entscheidung vom 03.06.2014 – II R 45/12 hat der BFH die Auffassung des Finanzamts bestätigt und festgestellt, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim an den längerlebenden Ehegatten nicht zur Erbschaftsteuerbefreiung führt.

Der BFH hat dazu in dieser Entscheidung festgestellt:


Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Hinweise von Rechtsanwältin Dr. Astrid Siebert: Der BFH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass der Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG eindeutig ist und eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts auch nicht mit dem Zweck der Vorschrift oder mit der Berufung auf Verfassungsrecht begründet werden kann.

Die Entscheidung ist eine konsequente Anwendung geltender Vorschriften und sollte bei Gestaltungen letztwilliger Verfügungen zwingend beachtet werden, um steuerlich unerfreuliche Ergebnisse zu vermeiden.

Bei der erbrechtlichen Gestaltung sollten stets die steuerlichen Vorgaben beachtet werden. So sind beispielsweise erbschaftsteuerfreie Übertragungen von Eigentum oder Miteigentum „am selbst genutzten Familienheim“ an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner oder an Kinder (an diese jedoch nur bis 200qm Wohnfläche) unter Wahrung der Vorgaben des § 13 ErbStG möglich.
 

Aktenzeichen:

II R 45/12

II R 45/12

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II R 45/12

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