BFH: Mitglieder eines Allgemeinen Studentenausschusses sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommenssteuerrechts

Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Deshalb handelt es sich bei den an diese gezahlten Aufwandsentschädigungen um einkommensteuerpflichtiges Entgelt.

Die Studentenschaft einer hessischen Universität wird durch den allgemeinen Studentenausschuss (AStA) und die für diesen handelnden Personen – den Vorsitzenden und die Referenten des AStA – vertreten. Diese erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Dabei hatte die Studentenschaft einer hessischen Universität allerdings keine Lohnsteuer einbehalten.

Eine bei der Studentenschaft durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte zu der Auffassung, dass die gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten, berücksichtigte jeweils 300 DM monatlich als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Zahlungen und ermittelte für die Differenzbeträge die Lohnsteuer. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid gemäß § 42d Abs. 1 EStG über Lohnsteuer nebst Annexsteuern.

Der Einspruch der Studentenschaft blieb ebenso wie deren Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Auch die dagegen vor dem BFH erhobene Revision wurde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Vorsitzenden und den Referenten des AStA um Arbeitnehmer im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis liege vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Das sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei.

Die Mitglieder des AStA setzten ebenfalls ihre Arbeitskraft ein, um als Mitglieder des Organs die Aufgaben des AStA zu erfüllen. Dabei seien sie aufgrund der Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes und der Satzung der Studentenschaft “weisungsgebunden” und “in einen geschäftlichen Organismus” – den AStA – eingegliedert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführendes Exekutivorgan behandele und der AStA dem Studentenparlament verantwortlich ist. Darüber hinaus seien die einzelnen AStA-Mitglieder an etwaigen Weisungen des Studentenparlaments hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit gebunden, so dass insgesamt nicht von einem eigenständigen, die Arbeitnehmereigenschaft ausschließenden Mandat für den AStA ausgegangen werden könne. Schließlich sei selbst für die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung anerkannt, dass diese aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer anzusehen seien. (BFH v. 22. Juli 2008, Az. VI R 51/05)