BGH: Entsprechende Geltung von § 75 a HGB für Geschäftsführer
Auf dem Dienstvertrag eines Geschäftsführers findet die Bestimmung von § 75 a HGB entsprechende Anwendung, so dass die Gesellschaft den Geschäftsführer aus einem vereinbarten nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbot mit der Folge entlassen kann, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Karrenzentschädigung nach Ablauf der Jahresfrist frei wird.
Der Kläger war einer der Geschäftsführer der Beklagten. Im Geschäftsführerdienstvertrag wurden ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Karrenzentschädigung in Höhe von 50 % des letzten Gehaltes vereinbart. Mit Schreiben vom 06.04.1989 kündigte der Kläger das Anstellungsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1990. Mit Schreiben vom 14.12.1989 verzichtete die Beklagte daraufhin auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Der Kläger erhob schließlich Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der Karrenzentschädigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen. Nach Auffassung des BGH soll die Bestimmung von § 75 a HGB auch auf die Dienstverträge von Geschäftsführern entsprechende Anwendung finden. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.“
Zwar seien die Bestimmungen von §§ 74 ff HGB auf Dienstverträge von Geschäftsführern nur eingeschränkt anwendbar, dieses gelte jedoch nicht für die Bestimmung von § 75 a HGB. Die §§ 74 ff HGB enthielten starre soziale Schutzrechte, die auf die Dienstverhältnisse von Geschäftsführern nicht zugeschnitten seien. Deshalb fänden die Bestimmungen von §§ 74 ff HGB nur eingeschränkt auf Geschäftsführerdienstverträge Anwendung.
Für die Bestimmung von § 75 a HGB gelte dies jedoch nicht. Mit dieser Bestimmung würde die Wahrung der geschäftlichen Belange der Gesellschaft nicht eingeschränkt, sondern die Interessenwahrnehmung des Unternehmens gefördert. Die nachvertraglich wirkende Wettbewerbsvereinbarung sei allein im Interesse des Unternehmens getroffen, deshalb sei es auch allein Sache der Gesellschaft, darüber zu entscheiden, ob sie auf das Wettbewerbsverbot verzichte. (BGH vom 17.02.1992 – II ZR 140/91)
II ZR 140/91
II ZR 140/91