BGH: Patient hat keinen Anspruch gegen den Klinikträger (Arbeitgeber) auf Herausgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Patient, der wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung eine Klinik und zwei der dort angestellten Ärzte klageweise auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, einen Rechtsanspruch dahingehend besitzt, von der Klinik die Privatanschrift des angestellten Arztes zu erfahren.
Hintergrund bildete der Umstand, dass – zunächst – eine Zustellung der Klage bei
einem der mitverklagten Ärzte wegen einer Namensunrichtigkeit unter der Klinikanschrift scheiterte. Nach Berichtigung des Namens gelang die Zustellung der Klage über die Kliniksadresse.
Trotzdem verlangte der Patient weiter die Herausgabe der Privatanschrift, was der BGH ablehnte:
Denn der Patient benötige nur den Namen, nicht aber auch die Privatanschrift des behandelnden Arztes. Zudem stünde die datenschutzrechtliche Bestimmung des § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz einer Auskunftserteilung des Arbeitgebers entgegen (BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Auch wenn die vorliegende Entscheidung zu einem arzthaftungsrechtlichen Fall – und deswegen auch von einem ordentlichen Zivilgericht und nicht von einem Arbeitsgericht – ergangen ist, betrifft sie inzident auch das im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer zu beachtende Datenschutzrecht.
Arbeitnehmerdaten dürfen somit grundsätzlich nur "zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses" erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Weitergehende Nutzungen, insbesondere die Weiterleitung privater Kommunikationsdaten, bedürfen entweder der Einwilligung des Arbeitnehmers oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.
VI ZR 137/14