BSG: Keine Rente für Raser

Einem Arbeitnehmer der auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstelle einen Wegeunfall erleidet, kann eine Rente von der Berufsgenossenschaft versagt werden, wenn der Unfall auf einer Straftat des Arbeitnehmers – beispielsweise einer vorsätzlichen Verkehrsgefährdung – beruht.

Der Kläger hatte während der Fahrt zu seiner Praktikumsstelle mit seinem Auto in einer Kurve eine Fahrzeugkolonne überholt. Dabei stieß er mit einem ent­gegenkommenden Pkw zusammen. Infolge dessen wurde er rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die zuständige Berufs­genossenschaft erkannte den Unfall zwar als Wegeunfall an, lehnte die Gewährung einer Verletztenrente jedoch ab. Dabei berief sie sich auf die Bestimmung von § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist die nach rechtskräftigem strafgericht­lichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Das Bundessozialgericht folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall sei “bei Begehung einer Straftat”, nämlich der mit dem Überholen in der Kurve verbundenen vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch den Kläger eingetreten. Die Berufsgenossenschaft habe ihr Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Es sei gerade der Zweck der Vorschrift den Schutz der Sozialversicherung vorzuenthalten, wenn sozialethische Mindeststandards verletzt würden und deshalb die ungeschmälerte Gewährung von Sozialleistungen als grob unbillig empfunden würde. (BSG v. 18.03.2008 Az. B 2 U 1/07 R)