BSG: Keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eines leitenden Angestellten

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat regelmäßig den Eintritt einer Sperrzeit hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Folge, soweit nicht im Ausnahmefall ein wichtiger Grund für den Mitarbeiter vorlag. Für leitende Angestellte soll das aber nicht in gleicher Weise gelten.

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, kann er in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren einen Auflösungsantrag stellen. Bei einem leitenden Angestellten hat das Gericht das Arbeitsverhältnis auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Im Ergebnis kann der leitende Angestellte sich also nicht gegen die fristgerechte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wehren. Deshalb – so das Bundessozialgericht – führt der Abschluss eines auf eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrages durch einen leitenden Angestellten nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, wenn ihm bei Verweigerung des Vertragsschlusses eine fristgerechte Kündigung drohen würde.

BSG v. 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04 R