BSG: Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrags

Der Kläger hatte mit Datum vom 16.07.2003 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Nach der Auflösungsvereinbarung erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers und unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003. Ohne den Abschluss der Vereinbarung wäre die Kündigung gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen. Nachdem der Kläger Arbeitslosengeld beantragt hatte, stellte die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 22.01.2004 zurück. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben hatte, verurteilte das Sozialgericht die Agentur für Arbeit unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Agentur für Arbeit Revision ein.

Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Revision zurück. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe war nicht eingetreten. Zwar habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis gelöst und damit den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dafür habe jedoch ein wichtiger Grund vorgelegen. Insbesondere sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den Ausspruch der Kündigung abzuwarten, da das Arbeitsverhältnis bei Abwarten der Kündigung ebenfalls mit Ablauf des 30.11.2003 beendet worden wäre, der Kläger aber die Abfindung nicht erhalten hätte. (BSG v. vom 12. 7. 2006 – B 11a AL 47/05 R)

Das BSG kündigte in seiner Entscheidung gleichzeitig an, eine Änderung seiner Rechtsprechung zum Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erwägen.