BSG: Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Schon bisher war anerkannt, dass Fremdgeschäftsführer einer GmbH der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts soll das unter bestimmten Umständen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten können.

Soweit ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist und – etwa aufgrund eines Kapitalanteils von mehr als 50% oder einer entsprechenden Satzungsbestimmung – die Möglichkeit hat, ihm nicht genehme Entscheidungen der GmbH zu verhindern, wurde bisher angenommen, dass der Geschäftsführer einer "selbständigen Tätigkeit" nachgeht und deshalb eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht. Das Bundessozialgericht sieht dieses jedoch inzwischen anders, wenn der Geschäftsführer im wesentlichen nur für "seine" GmbH tätig ist. Nach Auffassung des BSG ist ein solcher Geschäftsführer zwar "selbständig tätig", aber dennoch nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

BSG v. 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04 R

Aktenzeichen:

B 11a/11 AL 69/04 R