BSG: Vom Bett ins Krankenhaus – Wegeunfall zwischen Schlafzimmer und Homeoffice
Der Kläger arbeitet vom Homeoffice aus. Sein Schlafzimmer befindet sich im Stockwerk oberhalb seines häuslichen Büros. Ohne erst zu frühstücken, begann der Kläger unmittelbar zu arbeiten und rutschte auf der die Stockwerke verbindenden Wendeltreppe aus. Dabei brach er sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Leistungspflicht ab.
Während das erstinstanzliche Sozialgericht den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung.
Dabei verwies das Landessozialgericht darauf, dass auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg die versicherte Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes beginne. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Wegeunfällen außerhalb einer Homeoffice-Anbindung könne nach Einschätzung des Landessozialgerichts ein im Homeoffice tätiger Mitarbeiter niemals innerhalb des Hauses auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein.
Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung nicht bestätigt und bejaht mit dem erstinstanzlichen Gericht einen Wegeunfall. Da die Nutzung der Treppe nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient hat, liege auch ein Wegeunfall vor.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Wie nicht anders zu erwarten, häufen sich mit der zunehmenden Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Homeoffice arbeiten, auch Unfälle im Zusammenhang mit der Nutzung des Homeoffice. Zutreffend differenziert das Bundessozialgericht diese Fälle von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Wegeunfällen und bestätigt, dass der unmittelbare Gang ins häusliche Büro als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers gilt und damit als Betriebsweg versichert ist.
Gericht:
BSG
Aktenzeichen
B 2 U 4/21 R
Datum der Entscheidung
08.12.2021