Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vertragsamateure unterfallen nicht dem MiLoG
Unter der Überschrift „Zukunft der Vertragsamateure im Sport gesichert“ war am 23.02.2015 auf der Internet-Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales über ein Treffen der Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zu lesen.
Das Treffen diente dem Zweck, „rechtliche Fragen im Bereich der sog. Vertragsamateure zu erörtern.“ Bei diesem Personenkreis handele es sich „um Mitglieder der Vereine, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten und in der Regel als Mini-Jobber angemeldet sind.“
Die Beteiligten des Treffens kamen überein, dass „Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen“. Wörtlich heißt es hierzu auf der Seite des Ministeriums:
„Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet.“
Im Übrigen wurde auf den Beratungsverlauf im Gesetzgebungsprozess verwiesen. Insoweit heißt es in BT-Drucksache 18/2010 (neu), S. 15:
„Die Koalitionsfraktionen seien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fielen. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fielen nicht unter den Arbeitnehmer begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stünde.“
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Das vorbezeichnete Treffen der Bundesministerin mit den Vertretern zweier großer Sportverbände erzeilte eine große Pressewirkung. Soweit ersichtlich, wurde die dabei gefundene Übereinkunft weitgehend als wichtige Klarstellung verstanden.
Ob diese Klarheit in der Praxis erreicht wird, lässt sich allerdings durchaus hinterfragen:
Die Entscheidung, ob ein sog. Vertragsamateur Arbeitnehmer im Sinne des MiLOG ist, wird im konkreten Streitfall von den Gerichten zu fällen sein. Diese sind nicht an ministeriale Stellungnahmen, sondern an “Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden.
Insofern könnte von Bedeutung sein, dass das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 10.05.1990, Az. 2 AZR 607/89 sog. „Vertragsamateure i.S. des § 15 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes – DFB –“ (zumindest) dann als Arbeitnehmer angesehen hat,
„wenn sie aufgrund der jeweiligen Vertragsgestaltung und -abwicklung ihre Leistungen für den Verein in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, die über die bereits durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht.“
Das Bundesarbeitsgericht konnte diese Frage allerdings im konkreten Fall nicht abschließend beantworten, sondern musste den Rechtsstreit zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
Vor diesem Hintergrund dürfte es spannend werden, wie die Gerichte nunmehr den sog. „Vertragsamateur“ im Lichte des MiLOG einordnen werden. Mutmaßlich wird dies in jedem konkreten Fall auf eine Einzelfallprüfung hinauslaufen, so dass der Begriff „Vertragsamateur“ allein noch keine Rechtssicherheit gibt.