BVerwG: Informationsrechte des Personalrats bei betrieblichem Eingliederungsmanagement
Der Personalrat der Berliner Bäderbetriebe hatte vom Dienststellenleiter Auskunft darüber verlangt, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ferner wollte der Personalrat die entsprechenden Anschreiben der Dienststelle an die betroffenen Beschäftigten sowie deren Antworten zur Kenntnisnahme erhalten.
Das Informationsbegehren beruht auf der Bestimmung von § 84 Abs. 2 SGB IX. Nach dieser Bestimmung „klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, dem betroffenen Beschäftigten ein solches „betriebliches Eingliederungsmanagement“ anzubieten; der Beschäftigte muss dieses jedoch nicht in Anspruch nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Dienststellenleiter auch ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen verpflichtet ist, dem Personalrat Mitteilung darüber zu machen, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ferner hat der Dienststellenleiter dem Personalrat auch das Anschreiben an die Beschäftigen, mit dem die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten wird, zur Kenntnis zu geben, damit der Personalrat überprüfen kann, ob der betroffene Beschäftigte über die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Die weitergehende Forderung des Personalrates auf Kenntnisnahmemöglichkeit der Antworten der Beschäftigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht hingegen zurückgewiesen, weil das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung es verbiete, deren Haltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zur Beteiligung des Personalrates zu offenbaren. (BVerwG vom 23.06.2010, 6 P 8.09)
6 P 8.09
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