BVerwG: Verbot von Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, sieht aber diverse Ausnahmen vor. Ferner werden auch Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Die Hessische Landesregierung hat durch die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen u.a. in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Getränkeindustrie und -großhandel, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Großhandel damit, Buchmachergewerbe, Callcenter sowie Lotto- und Totogesellschaften in gewissen Grenzen zugelassen. Dagegen richteten sich die Anträge eine Gewerkschaft und zwei evangelische Gemeindeverbände.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Anträgen in Teilen stattgegeben und im Übrigen zur weiteren Aufklärung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Hinblick auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken an Sonn- oder Feiertagen konnte das BVerwG nicht erkennen, dass die Beschäftigung zur Befriedigung an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nach einer Freizeitgestaltung erforderlich sei. Die betroffenen Kunden könnten DVDs, Computerspiele oder Bücher vorausschauend schon an Werktagen ausleihen. Wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter den Wunsch zurücktreten müsse, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen, stelle das „keinen erheblichen Schaden" i.S.d. des Arbeitszeitgesetzes dar. Das gleiche gelte auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Lotto- und Totogesellschaften zur elektronischen Geschäftsabwicklung.

Die hessische Verordnung hatte auch eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern zugelassen. Das war nach Auffassung des BVerwG mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbar, weil die Verordnung die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern unabhängig von der Branche und dem Tätigkeitsbereich des Callcenters zulasse. Das BVerwG konnte auch hier nicht erkennen, dass der Betrieb von Callcentern in diesem Umfang erforderlich ist, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.

Soweit die hessischen Verordnung eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in den Bereichen Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, konnte das BVerwG keine abschließende Entscheidung treffen. Die Produktion in diesen Betrieben sei nur dann auch an Sonn- und Feiertagen zur Deckung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, wenn die Kapazitäten der Hersteller nicht ausreichten, um die Nachfrage auch in Spitzenzeiten täglich decken zu können. Hierzu fehlen bisher tatsächliche Feststellungen, so dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Klärung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat.

Wirksam war die Verordnung aus Sicht des BVerwG lediglich, soweit sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes zulässt. (BVerwG vom 26.11.2014 – 6 CN 1.13)

Aktenzeichen:

6 CN 1.13

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