Die dreiwöchige Klagefrist des TzBfG gilt auch für Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung

Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Eine auflösende Bedingung liegt z.B. im Fall der Verweisung auf den BAT und der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.

Die Klägerin war seit 1987 als medizinisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
Anwendung. Nach dessen § 59 endet der Arbeitsvertrag mit Zustellung eines Bescheids, mit dem Rente wegen verminderter Erwerbstä3gkeit gewährt wird.

Die Klägerin war seit Juni 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 15.2.2006 wurde ihr auf unbestimmte Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Am 22.5.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge des Bescheids vom 15.2.2006 zum 28.2.2006 geendet habe. Die Klägerin erhob am 1.10.2008 Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses über den 15.6.2006 hinaus. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Bewilligung der zunächst unbefristeten Rente nicht enden habe können. Sie habe nie eine solche Rente beantragt. Der Rentenbescheid sei auch nicht bestandskräftig geworden. Die Klage ha’e in allen Instanzen keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der auflösenden Bedingung des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT mit dem 15.6.2006. Die Bedingung gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam und eingetreten. Denn die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt
werden soll. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweckder Normen sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang. Denn die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Zudem korrespondiert die Wirksamkeit der Bedingung mit ihren Voraussetzungen. Nach diesen Grundsätzen wurde die dreiwöchige Klagefrist mit Zugang des Schreibens vom 22.5.2006, mit dem die Beklagte der Klägerin den Eintritt der Bedingung mitteilte, in Lauf gesetzt (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Da die Klägerin erst mehr als zwei Jahre später Klage erhoben hat, hat sie die Frist versäumt.

Aktenzeichen:

7 AZR 704/09