Diebstahl geringwertiger Sachen kann auch bei langer Betriebszugehörigkeit fristlose Kündigung rechtfertigen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 10.02.2012 entschieden (AZ. 6 Sa 1845/11), dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könne, wenn der Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmens Ware entwendet hat oder der dringende Verdacht einer solchen Tat bestehe. Das gelte selbst dann, wenn die Ware nur einen vergleichsweise geringen Wert habe und der Arbeitnehmer seit vielen Jahren in dem Betrieb beschäftigt sei. Im Rahmen der Interessenabwägung könne zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein, dass er die Tat zunächst geleugnet hatte.

Der Kläger war seit knapp 21 Jahren bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen tätig, zuletzt als Filialleiter. An einem Tag nahm er einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 € angetroffen. Der Beklagte kündigte dem Kläger, der den Vorwurf zunächst geleugnet hatte, wegen dieser Vorfälle fristlos, ohne ihn zuvor abzumahnen. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt. Es besteht der dringende Verdacht, dass sich der Kläger in zwei Fällen widerrechtlich im Eigentum des Beklagten stehende Sachen aneignen wollte. Hiermit hat er das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es kann dem Beklagten daher nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zu Lasten des Klägers war dabei u.a. zu berücksichtigen, dass er einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt hatte. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt hat, ist ohne Bedeutung.

Aktenzeichen:

6 Sa 1845/11

6 Sa 1845/11