KAG Freiburg: Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sind ein wichtiges Werkzeug zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung dieses zentralen Bausteins zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Betriebsverfassungsrecht und dem Mitarbeitervertretungsrecht liegt darin, dass die für den katholischen Bereich geltende Rahmen-MAVO und die in den jeweiligen Bistümern in Kraft gesetzten Mitarbeitervertretungsordnungen in § 38 einen abschließenden Katalog von Regelungstatbeständen enthalten, zu denen eine Dienstvereinbarung geschlossen werden kann. Anders als das Betriebsverfassungsrecht ist das Mitarbeitervertretungsrecht damit grundsätzlich nicht in der Form dienstvereinbarungsoffen, dass zu allen Sachverhalten Dienstvereinbarungen geschlossen werden können.

Im streitigen Fall versuchten drei Sondervertretungen über ein Einigungsstellenverfahren den Abschluss einer Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zu erzwingen (§ 37 Abs. 3 MAVO). Der Dienstgeber wendete unter anderem ein, dass die Einigungsstelle gar nicht zuständig sei, da ein Anspruch auf Abschluss einer Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht bestehe. Dies wiederum begründete der Dienstgeber damit, dass die Regelung in § 38 einen abschließenden Regelungskatalog möglicher Dienstvereinbarungen enthalte und der allein in Betracht kommende § 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO nicht einschlägig sei. Zwar könne das BEM auch Maßnahmen des Gesundheitsschutzes beinhalten, ziele jedoch auf den individuellen Einzelfall aufgrund der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeit ab und somit fehle dem BEM der kollektive Bezug.

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung klärt zunächst, dass gestaltende Verfahrensregelungen zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Anwendungsbereich katholischer Einrichtungen durch Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO zulässig sind. Die Tatsache, dass die vergleichbare Regelung im Betriebsverfassungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) weiter formuliert ist, führt für das Gericht nicht dazu, dass hier nur eine Regelungsabrede geschlossen werden kann. Insofern betont das Gericht, dass das kirchliche Arbeitsrecht für sich selbst und selbstständig auszulegen ist. Spannend wird sein, ob aus dem Begründungsansatz des Gerichts, nach dem eine Regelungsabrede auch deshalb nicht ausreichend sei, weil sie eben für den einzelnen Mitarbeiter keinen Anspruch begründe, für die Zukunft zu einer Ausweitung in der Auslegung des Anwendungsbereichs von § 38 MAVO auch in anderen Sachverhalten führen wird.

Gericht:

Kirchliches Arbeitsgericht Freiburg

Aktenzeichen:

M 04/2017

Datum der Entscheidung:

27.02.2018