KAG Paderborn: Eingruppierung bei Leitungstätigkeiten in der Intensivstation
Im vorliegenden Fall hatte ein Krankenhaus auf Zustimmungsersetzung der von der Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung hinsichtlich der Umgruppierung des Stationsleiters einer Intensivstation geklagt.
Der betroffene Mitarbeiter hatte seine Umgruppierung in die P-Entgeltgruppen entsprechend Anhang D der Anlage 31 der AVR-Caritas beantragt. Nach Einschätzung des Krankenhauses erfüllte die übertragene Tätigkeit jedoch lediglich die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe P 12, da weder die erforderliche Größe der Station noch ein höheres Maß von Verantwortlichkeit gegeben sei. Die Mitarbeitervertretung lehnte daraufhin die Zustimmung ab. Beide Parteien gingen davon aus, dass die Entgeltgruppe P 13 hier nur über das Merkmal eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit erreichbar ist.
Das Kirchliche Arbeitsgericht Paderborn hat die Klage auf Zustimmungsersetzung mit der Begründung abgewiesen, dass die Mitarbeitervertretung in ihrer Einschätzung ebenso wie der Mitarbeiter selbst zutreffend davon ausgegangen sind, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 vorzunehmen ist, weil das Merkmal eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit erfüllt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass jegliche Leitung einer Station eines Krankenhauses ein bestimmtes Maß an Verantwortlichkeit erfordert. Nach Einschätzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts birgt jedoch die Intensivstation wegen der besonderen Vielzahl der vitalen Funktionen der patientenersetzenden Medizingeräte eine erhöhte Pflicht zur Überwachung und zur steten Bereitschaft zu besonderen pflegerischen Eingriffen. Zu beachten sei insofern auch, dass ein besonders hohes Risiko eines letalen Ausgangs auch kleinerer Fehler im Vergleich zu Normalstationen bestehe. Insofern sei auch die fortwährende Konfrontation mit lebensbedrohlich Erkrankten und die daraus resultierende physische und psychische Belastung zu berücksichtigen.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Der Entscheidung ist in vollem Umfang zuzustimmen. Erstaunlich war bereits, dass das klagende Krankenhaus die Auffassung vertreten hatte, dass in seinem Betrieb nicht eine einzige Station ein höheres Maß von Verantwortlichkeit im Sinne des Anhangs D der Anlage 31 erfüllt. Die Entscheidung besagt freilich nicht, dass nicht auch andere Stationen ein solches höheres Maß an Verantwortlichkeit erfordern können. Sie legt aber mit trefflichen Argumenten dar, dass zumindest in Intensivstationen stets dieses Merkmal erfüllt ist.
Gericht:
Kirchliches Arbeitsgericht Paderborn
Datum der Entscheidung:
05.11.2018
Aktenzeichen:
IV/18