Einstandsvereinbarung
In der Praxis stellen sich die Unternehmer vielfach die Frage, ob der Anspruch auf den Ausgleichsanspruch durch eine kluge Gestaltung des Vertrags umgangen werden kann, ohne einen Arbeitsvertrag abschließen und damit einen Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz beschäftigen zu müssen.
Nach der sehr strengen Rechtsprechung haben die Umgehungsversuche im Ergebnis eher geringe Chancen, da der Ausgleichsanspruch das wichtigste Recht des Handelsvertreters darstellt. Aus diesem Grunde wurde auch die oben dargestellte analoge Anwendbarkeit des § 89b HGB von der Rechtsprechung entwickelt, nach der selbst ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch haben kann.
Zu empfehlen ist aus Unternehmersicht, die grundsätzlich bestehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, einen gezahlten Ausgleich auf den Nachfolger abzuwälzen (sog. Abwälzungsvereinbarung) oder den zu zahlenden Ausgleich letztlich mittels einer sog. Einstandsvereinbarung zu reduzieren. Die entsprechenden Vereinbarungen müssen allerdings individuell auf die konkreten Verhältnisse angepasst werden, damit sie nicht bei einer gerichtlichen Überprüfung “kassiert” werden.
Gerne beraten wir Sie als Unternehmer bei der Erstellung entsprechender Vereinbarungen. Auf Handelsvertreterseite überprüfen wir für Sie die Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln und Verträge und beraten Sie umfassend auch bei der taktischen Vorgehensweise hinsichtlich der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs und der Abwehr etwaiger vom Unternehmer zwecks dessen Kürzung entgegen gehaltenen Vereinbarungen.