LAG Düsseldorf: Einstweilige Verfügung zur Kostenübernahme für Betriebsratsschulung

Die Übernahme von Schulungskosten wird immer wieder zum Konflikt zwischen den Betriebsparteien. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Betriebsrat für zwei seiner Mitglieder die Übernahme von Kosten für eine arbeitsrechtliche Grundlagenschulung in Hamburg und die diesbezügliche Freistellung geltend gemacht. Ersatzweise hatte der Betriebsrat geltend gemacht, ein inhaltsgleiches Seminar in Köln in Anspruch nehmen zu wollen. Die Arbeitgeberin, ein großes Postdienstleistungsunternehmen, hatte die Schulung in Hamburg abgelehnt, sich jedoch zur Übernahme der Kosten für das Seminar in Köln bereit erklärt, nicht jedoch für die Übernahme von Übernachtungskosten.

Das Landesarbeitsgericht stellt zunächst klar, dass sowohl eine verbindliche Kostenzusage, als auch eine Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses an den Betriebsrat in entsprechender Höhe der Schulungskosten seiner vollständigen Befriedigung des Betriebsrats führen würden, da der vermögenslose Betriebsrat seiner Erstattung der Kosten oder Vorschüsse nach Durchführung der Schulung nicht in der Lage ist. Allerdings kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch auf endgültige Erfüllung des streitigen Anspruchs gerichtet sein, wobei auch hier neben der Prüfung des Verfügungsanspruchs auch ein Verfügungsgrund, d. h. ein dringendes Bedürfnis für die Heilmaßnahme erforderlich ist. Im Ergebnis wurde der geltend gemachte Anspruch letztlich allein deshalb abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund Beendigung der Amtszeit nicht mehr existent war.

Allerdings hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat seiner Auffassung nach nicht darauf verwiesen werden kann, er habe einen Schulungsanspruch zunächst durch finanzielle Vorleistungen Dritter zu sichern und benötige daher keine einstweilige gerichtliche Hilfe. Anders als das Landesarbeitsgericht Düsseldorf geht das Hessische Landesarbeitsgericht davon aus, dass mit diesem Argument eine einstweilige Verfügung des Betriebsrats auf Übernahme von Kosten zurückgewiesen werden kann.

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Ergebnis die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat, ist letztlich zweitrangig. Hintergrund hierfür waren zum einen Zweifel an der rechtlichen Existenz des Betriebsrats zum Antragszeitpunkt und zum anderen eine vorläufige Abwägung dahingehend, dass die Nachteile des Betriebsrats durch die Wahrnehmung einer Schulung im ca. 60 km entfernten Köln verbunden mit der Ablehnung lediglich der Hotelkosten nicht schwer genug wiegen, um im Rahmen der Abwägung vorrangig zu sein.

Wichtig für die Praxis ist, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf anders als das Hessische Landesarbeitsgericht explizit den Betriebsrat nicht darauf verweist, wenn er zunächst finanzielle Vorleistungen in Anspruch nehmen könne, sei er nicht auf eine einstweilige Verfügung angewiesen. So geht das Hessische Landesarbeitsgericht bisher davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied glaubhaft machen muss, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann, damit eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme durchsetzbar wird (Hessisches LAG 14.01.2010 – 9 TaBVGa 129/09; 04.11.2013 – 16 TaBVGa 179/13; 22.05.2017 – 16 TaBVGh 116/17).

 

Gericht:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

 

Aktenzeichen:

4 TaBVGa 7/17

 

Datum der Entscheidung:

05.12.2017