BAG: Die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied durch einen Aufhebungsvertrag stellt keine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar

Das Bundesarbeitsgericht hatte in vorliegendem Fall darüber zu entscheiden, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die damit verbundene Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG darstellt.

Die sei nicht der Fall so die BAG-Richter. Der Arbeitgeber beabsichtigte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied durch eine außerordentliche Kündigung unter Berufung auf ein nicht hinnehmbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beenden. Nachdem der Arbeitgeber ein gerichtliches Verfahren einleitete, um sich die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Kündigung ersetzen zu lassen, einigte man sich letztlich mit dem betroffenen Arbeitnehmer (Betriebsratsmitglied). Die Parteien schlossen außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, nach dessen Inhalt das Betriebsratsmitglied für mehr als zwei Jahre unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden und zudem eine Abfindung in Höhe von rund 120.000 € netto erhalten sollte.

In der Folgezeit – nachdem die Abfindung bereits ausgezahlt worden war – machte das Betriebsratsmitglied gerichtlich den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus geltend. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages liege eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.

Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Verstößt eine Vereinbarung gegen dieses Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbot, so ist diese gemäß § 134 BGB nichtig.

Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen eine unzulässige Begünstigung nicht festgestellt. Dass sich ein Betriebsratsmitglied unter Umständen hinsichtlich eines Aufhebungsvertrages in einer günstigen Verhandlungsposition befindet, liege nicht unmittelbar an der Position selbst, sondern beruhe maßgeblich auf dem in § 15 KSchG in Verbindung mit § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsrecht.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:

Das vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere der zugrunde liegende Sachverhalt haben somit sicherlich Seltenheitswert, denn üblicherweise wird von betroffenen Betriebsratsmitgliedern nicht etwa das Begünstigungs- sondern vielmehr das Benachteiligungsverbot zur gerichtlichen Kontrolle gestellt.

 

Gericht:

BAG

 

Aktenzeichen:

7 AZR 590/16

 

Datum der Entscheidung:

21.03.2018