Erbschaft- und Schenkungsteuer
Schenkungen sowie Erwerbe von Todes wegen (z.B. Erbschaften und Vermächtnisse) unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob bzw. wie viel Steuer anfällt, bemisst sich nach dem Wert des Erwerbs abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge (= steuerpflichtiger Erwerb) sowie nach dem Steuersatz, der wiederum je nach Steuerklasse des Erwerbers variiert.
Der Wert des Erwerbs wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt; grundsätzlich ist danach der Verkehrswert anzusetzen. Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.
Die Steuerklasse – nicht zu verwechseln mit der einkommensteuerlichen Steuerklasse – bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker.
- Zur Steuerklasse I zählen insbesondere der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen die Eltern.
- Zur Steuerklasse II zählen insbesondere die Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und bei lebzeitigen Übertragungen die Eltern.
- Zur Steuerklasse III zählen alle nicht zu den Steuerklassen und I und II gehörenden Personen, etwa Onkel und Tanten.
Die Steuersätze für die verschiedenen Steuerklassen hängen vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab und betragen wie folgt:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | I | II | III |
€ 75.000 | 7% | 15% | 30% |
€ 300.000 | 11% | 20% | 30% |
€ 600.000 | 15% | 25% | 30% |
€ 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
€ 13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
€ 26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über € 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Es bestehen jedoch im wesentlichen folgende Steuerfreibeträge:
Ehegatten: | € 500.000 |
Kinder und Kinder verstorbener Kinder: | € 400.000 |
Enkel: | € 200.000 |
Weitere Abkömmlinge und Eltern im Todesfall: | € 100.000 |
Erwerber der Steuerklasse II: | € 20.000 |
Erwerber der Steuerklasse III: | € 20.000 |
Für den Ehepartner ist zudem ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000 anzusetzen.
Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Kinder ist nach deren Alter wie folgt gestaffelt:
bei einem Alter bis zu 5 Jahren: | € 52.000 |
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren | € 41.000 |
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren | € 30.700 |
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren | € 20.500 |
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | € 10.300 |
Vereinfacht lässt sich sagen: Je entfernter die Verwandtschaft und je höher das Vermögen von Schenkern und Erblassern, umso höher ist die Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem beim Erwerb von Betriebsvermögen. Zudem können Erbschaft und Schenkung weitere steuerliche Auswirkungen haben, etwa bei der Einkommensteuer.