Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schenkungen sowie Erwerbe von Todes wegen (z.B. Erbschaften und Vermächtnisse) unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob bzw. wie viel Steuer anfällt, bemisst sich nach dem Wert des Erwerbs abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge (= steuerpflichtiger Erwerb) sowie nach dem Steuersatz, der wiederum je nach Steuerklasse des Erwerbers variiert.

Der Wert des Erwerbs wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt; grundsätzlich ist danach der Verkehrswert anzusetzen. Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Die Steuerklasse – nicht zu verwechseln mit der einkommensteuerlichen Steuerklasse – bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker.

  • Zur Steuerklasse I zählen insbesondere der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen die Eltern.
  • Zur Steuerklasse II zählen insbesondere die Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und bei lebzeitigen Übertragungen die Eltern.
  • Zur Steuerklasse III zählen alle nicht zu den Steuerklassen und I und II gehörenden Personen, etwa Onkel und Tanten.

Die Steuersätze für die verschiedenen Steuerklassen hängen vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab und betragen wie folgt:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich I II III
€ 75.000 7% 15% 30%
€ 300.000 11% 20% 30%
€ 600.000 15% 25% 30%
€ 6.000.000 19% 30% 30%
€ 13.000.000 23% 35% 50%
€ 26.000.000 27% 40% 50%
über € 26.000.000 30% 43% 50%

Es bestehen jedoch im wesentlichen folgende Steuerfreibeträge:

Ehegatten: € 500.000
Kinder und Kinder verstorbener Kinder: € 400.000
Enkel: € 200.000
Weitere Abkömmlinge und Eltern im Todesfall: € 100.000
Erwerber der Steuerklasse II: € 20.000
Erwerber der Steuerklasse III: € 20.000

Für den Ehepartner ist zudem ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000 anzusetzen.

Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Kinder ist nach deren Alter wie folgt gestaffelt:

bei einem Alter bis zu 5 Jahren: € 52.000
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren € 41.000
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren € 30.700
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren € 20.500
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres € 10.300

Vereinfacht lässt sich sagen: Je entfernter die Verwandtschaft und je höher das Vermögen von Schenkern und Erblassern, umso höher ist die Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem beim Erwerb von Betriebsvermögen. Zudem können Erbschaft und Schenkung weitere steuerliche Auswirkungen haben, etwa bei der Einkommensteuer.