EuGH: Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeit
In einem aktuellen Urteil hat sich der EuGH mit einer Verbandsklage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen die Niederlassung der Deutschen Bank in Spanien befasst. Streitgegenständlich war der Antrag der Gewerkschaft, die Deutsche Bank zu verpflichten, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit des bei ihr beschäftigten Personals einzuführen, mit dem die Einhaltung der dort vorgesehenen Arbeitszeit überprüft werden kann.
Der spanische Nationale Gerichtshof hatte Zweifel, ob ein in Spanien bestehendes gesetzliches System, das auf eine flächendeckende Erfassung der Arbeitszeit verzichtet, als geeignet angesehen werden kann, die Rechte aus der Arbeitszeitrichtlinie zu wahren.
Der EuGH hat nun entschieden, dass ein gesetzlich vorgesehenes System, nach dem nur die Überstunden zu erfassen sind, zur Erfüllung der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie ungeeignet ist, da dadurch weder die Zahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, noch die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelt werden könne. Um den Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie zu genügen, müssten die Mitgliedstaaten daher jeden Arbeitgeber verpflichten, die gesamte Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 3, 5 und 6 Buchst. b der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Nach diesen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die „erforderlichen Maßnahmen“ treffen, um die Einhaltung der werktäglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sicherzustellen.
Ebenso wie im spanischen Recht, sieht auch unser § 16 Abs.2 ArbZG vor, dass eine solche Verpflichtung für den Arbeitgeber nur hinsichtlich der Erbringung von Überstunden besteht. Diese Regelung ist nun nicht mehr ausreichend und wird durch den Gesetzgeber kurzfristig anzupassen sein. Für die Betriebs- und Einrichtungsparteien sollte die Entscheidung zugleich Anlass sein, bestehende Regelungen zur Zeiterfassung zu überprüfen und durch Aktualisierung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen anzupassen.
Gericht:
EuGH
Datum der Entscheidung:
14.05.2019
Aktenzeichen:
C-55/18