FG Kassel: Umzug in die Schweiz der Abfindung wegen?
Das Hessische Finanzgericht (FG) mit Sitz in Kassel hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 mit der Frage zu befassen, ob – unter bestimmten Umständen – ein Arbeitnehmer aus Deutschland, der sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflöst, dann seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und schließlich vom früheren deutschen Arbeitgeber eine Abfindung erhält, diese möglicher Weise (in Deutschland und im Ausland) nicht versteuern muss.
Das FG bejahte – unter den Besonderheiten des entschiedenen Fall – eine solche Steuerfreiheit, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig. Die Sache ist beim BFH anhängig unter Az. I R 79/13.
Hintergrund der Entscheidung bildet der Umstand, dass immer wieder Arbeitnehmer aus Deutschland versuchen, durch einen Umzug in bestimmte Länder – hier: die Schweiz – eine steuerrechtliche Lage herbeizuführen, in denen Abfindungszahlungen in keinem der beiden Staaten zu besteuern sind (sog. weiße Einkünfte).
Die damit verbundenen Fallgestaltungen beschäftigen seit Jahren Finanzverwaltung, steuerliche Berater und Finanzgerichte (FG Kassel, Urt. v. 08.10.2013, Az. 10 K 2176/11).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die Rechtslage ist ständig im Fluss: Insbesondere die zahlreichen Versuche der Finanzverwaltung (etwa in Form von Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen), eine inländische Besteuerung der Abfindungszahlungen sicherzustellen, erschweren einen schnellen Überblick. Außerdem sind stets zwei Steuer-Rechtsordnungen im Blick zu halten.
Vor diesem Hintergrund wird an dieser Stelle bewusst davon abgesehen, die Einzelheiten des Urteils des FG zu referrieren. Zu schnelllebig sind die Antworten.
10 K 2176/11
10 K 2176/11
10 K 2176/11
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