Frist für Widerspruch gegen Betriebsübergang beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung

Die einmonage Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird nur durch eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung in Lauf gesetzt. Über welche Punkte der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die Arbeitnehmer im Detail zu informieren hat, ergibt sich aus § 613a Abs. 5 BGB.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agenn beschäftigt. Im Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T-GmbH zunächst nicht und arbeitete für die neue Arbeitgeberin. Nachdem sie sich mit dieser am 13.5.2009 auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte, erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom
18.5.2009 ihren Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass sie über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, so dass die Monatsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Das LAG wies die diesbezügliche Feststellungsklage der Klägerin ab, weil
diese ein etwaiges Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrags mit der T-GmbH jedenfalls verwirkt habe. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist wirksam auf die T-GmbH übergegangen. Die Klägerin hat dem Betriebsübergang nicht rechtzeitig widersprochen. Der Widerspruch ist nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB zu erklären. Zwar setzt nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung
über einen beabsichgten Betriebsübergang diese Frist in Lauf. Im Streitfall hat das Unterrichtungsschreiben der Beklagten aus Oktober 2008 aber den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Deshalb hat die Widerspruchsfrist bereits mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin im Oktober 2008 zu laufen begonnen. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt war, kommt es deshalb nicht an.

Aktenzeichen:

8 AZR 277/10