Fristlose Kündigung bei 0,2 Promille am Steuer eines Gefahrguttransporters
Das LAG Köln bestätigte die außerordentliche fristlose Kündigung eines 56 Jahre alten Kraftfahrers, der mit 0,2 Promille am Steuer eines Gefahrguttransporters saß. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Für Gefahrguttransporte gilt europaweit ein striktes Alkoholverbot, dies wurde dem Kraftfahrer im Rahmen jährlicher Schulungen auch vermittelt. Im Übrigen war arbeitsvertraglich vereinbart, dass alkoholisiertes Fahren Grund für eine fristlose Kündigung ist.
Für das LAG war die außerordentliche Kündigung trotz des Alters des Arbeitnehmers und eines bislang sieben Jahre beanstandungsfrei bestehenden Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Bei Gefahrguttransporten könne sich das Schadensrisiko für Leib, Leben und Eigentum vieler unbeteiligter Personen sowie für die Umwelt in katastrophale Dimensionen steigern. Die Einhaltung des absoluten Alkoholverbots sei daher sowohl für die Allgemeinheit wie auch für die Arbeitgeberin von herausragender Wichtigkeit.
Im Übrigen hielt das Gericht die Behauptung des Arbeitnehmers nicht für schlüssig, der Alkohol im Blut rühre von der Einnahme von zwei zu 1/3 gefüllten Verschlusskappen eines alkoholhaltigen Erkältungssaftes am Morgen. Vielmehr ging es davon aus, dass es sich um Restalkohol eines in der Verhandlung zunächst verschwiegenen Alkoholgenusses am Vorabend handelte. (LAG Köln vom 19.03.2008 – 7 Sa 1369/07)
7 Sa 1369/07
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