Gekündigte Betriebsvereinbarung über Altersteilzeitwirkt auch bei ver.di nicht nach

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 15.02.2012 entschieden (AZ. 17 TaBV 2210/11), dass die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ihren Beschäftigten nach Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Altersteilzeit keine Altersteilzeitverträge mehr anbieten müsse. Da die Betriebsvereinbarung keinen Regelungsgegenstand betreffe, der der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, wirke sie nicht bis zu einer Neuregelung nach. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Betriebsrat bei ver.di vereinbarungsgemäß bei allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen habe.

Die Gewerkschaft ver.di hatte eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Beschäftigten Altersteilzeit vereinbaren konnten, zum 31.12.2010 gekündigt. Daraufhin machte der Gesamtbetriebsrat geltend, die Gesamtbetriebsvereinbarung wirke bis zu einer Neuregelung nach und müsse deshalb von ver.di weiterhin durchgeführt werden. Sein entsprechender Antrag hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Dieses ließ allerdings die Rechtsbeschwerde an das BAG zu.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit wirkt nicht nach. Eine Nachwirkung kommt nur in Betracht, wenn der Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dies ist beim Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betriebsrat von ver.di nach einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus grds. in allen personellen und sozialen Angelegenheiten m itzubestimmen hat. Denn Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen wurden hiervon ausdrücklich ausgenommen. Hierzu zählen auch die bei einer Altersteilzeit von ver.di zu zahlenden Aufstockungsbeträge, was insgesamt einer Nachwirkung der Altersteilzeitregelung entgegensteht.

Aktenzeichen:

17 TaBV 2210/11

17 TaBV 2210/11

17 TaBV 2210/11

17 TaBV 2210/11